Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Vermessungsdienstleistungen

Sivag Luzern AG
Mühlemattstr. 15
6004 Luzern

Tel: 041 361 02 53
Mail: info@sivag-luzern.ch

Abkürzungen:
SIVAG = Sivag Luzern AG
AB = Auftraggeber / Bauherrschaft / Vertragspartner


1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Vermessungsdienstleistungen der Sivag Luzern AG (nachfolgend „SIVAG“) in der Schweiz. Sie sind integrierender Bestandteil jedes Angebots und jeder Auftragsbestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AB“) gelten nur, wenn sie schriftlich durch SIVAG anerkannt wurden. Ein Teil der angebotenen Leistungen wird durch qualifizierte Partnerunternehmen oder Subunternehmer im Auftrag der SIVAG erbracht. Die Koordination, Qualitätssicherung und Kommunikation erfolgt in diesen Fällen intern über die SIVAG. Eine explizite Nennung des Subunternehmers erfolgt nur, sofern dies individuell vereinbart wurde.

2. Offerte und Vertrag
Mit Auftragserteilung bestätigt der AB, das Angebot auf Vollständigkeit und Inhalt geprüft zu haben. Unklarheiten wurden vorgängig geklärt. Die Offerte basiert auf den vom AB zur Verfügung gestellten Unterlagen, Plänen und Angaben. Eine inhaltliche Prüfung der eingereichten Daten erfolgt durch die SIVAG nicht. Ein Abgleich mit bewilligten Baugesuchsunterlagen findet nicht statt. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Bewilligungsfähigkeit der Planunterlagen liegt beim AB.

3. Leistungsumfang
SIVAG erbringt die im Angebot definierten Leistungen: u. a. 3D-Laserscanning, Geländemodelle, Gebäudevermessungen, Schnurgerüste, Beweissicherungen, Überwachungsmessungen etc. Zusätzliche oder vom ursprünglichen Angebot abweichende Leistungen werden nur gegen separate Vereinbarung ausgeführt und verrechnet.

4. Mitwirkungspflicht des AB
Der AB hat alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere Situationspläne, Baugesuchunterlagen, Geometerdaten (in DWG/DXF). Die örtlichen Gegebenheiten, wie Zugänglichkeit und Sicherheit, sind bauseits sicherzustellen. Die vom AB gelieferten Daten (z. B. Grenzpunkte, Fixpunkte) sind durch diesen auf Richtigkeit, gegenseitige Lage und Spannungsfreiheit zu prüfen. Die korrekte Vermarkung von Kontrollpunkten liegt ebenfalls in der Verantwortung des AB. Nach der Inbetriebnahme von Positionierungssystemen (z. B. GPS, TPS, Maschinensteuerung) ist deren Funktionsweise durch den AB über mindestens einen Kontrollpunkt zu verifizieren und zu dokumentieren. Die durch SIVAG aufbereiteten georeferenzierten Daten müssen bauseits hinsichtlich Aktualität und Richtigkeit geprüft werden. Insbesondere bei Anbauten an bestehende Gebäude ist ein Abgleich vor Ort mit dem Ist-Zustand zwingend. Differenzen sind in Absprache mit Planer und Bauleitung zu berücksichtigen.

5. Örtliche Bedingungen und Zusatzaufwände
Der AB hat SIVAG rechtzeitig über besondere Gegebenheiten zu informieren (z. B. schwer zugängliches Gelände, Baustellenverkehr, Hindernisse). Nicht vorhersehbare Zusatzaufwände (z. B. Schneeräumung, Rodung, Sonderzugänge, Wiederholungsmessungen) werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

6. Termine / Ausführung
Termine werden in Absprache mit dem AB festgelegt. Der AB stellt sicher, dass die Leistungserbringung an den vereinbarten Tagen möglich ist. Terminverschiebungen sind SIVAG frühzeitig zu melden. Mehraufwände bei kurzfristigen Änderungen oder Zugangsproblemen werden separat verrechnet.

7. Daten und Dokumentation
Sämtliche Messdaten und Pläne werden dem AB nach Wunsch in elektronischer oder physischer Form übergeben. Das Nutzungsrecht an den Daten liegt beim AB, sofern keine offenen Rechnungen bestehen. Urheberrechte bleiben bei SIVAG, sofern nicht anders vereinbart.

8. Haftung
SIVAG haftet für sorgfältige und fachgerechte Ausführung. Die Haftung beschränkt sich auf direkte Personen- und Sachschäden. Haftung für indirekte Schäden (z. B. Projektverzögerungen, Bewilligungsverfahren, Ertragsausfälle) sowie Schäden durch nicht oder unvollständig bereitgestellte Leitungspläne wird ausgeschlossen. Für Trittschäden auf Dächern wird – trotz grösster Sorgfalt – keine Haftung übernommen.

9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist SIVAG berechtigt, Leistungen einzustellen, Verzugskosten zu belasten und weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Abschlagsrechnungen bei grösseren Projekten sind zulässig.

10. Datenschutz
Die vom AB übermittelten Daten werden vertraulich behandelt, nur intern verwendet und gemäss den gesetzlichen Fristen (5 Jahre) gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des AB oder wenn es zur Leistungserbringung notwendig ist (z. B. Subunternehmer, Partnerunternehmen).

11. Rücktritt vom Vertrag
SIVAG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vertragsgemässe Ausführung aufgrund unzureichender Mitwirkung des AB oder unvorhergesehener örtlicher Umstände nicht möglich ist. Bereits entstandene Aufwände sind zu entschädigen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Luzern. Vor Einleitung rechtlicher Schritte verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Einigung anzustreben.





Luzern, 22.04.2025

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