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Fundament-Einbaubedingungen (FEB)

Sivag Luzern AG
Mühlemattstr. 15
6004 Luzern


Tel: 041 361 02 53
Fax: 041 361 02 93
Mail: info@sivag-luzern.ch


Abkürzungen:
SIVAG = Sivag Luzern AG
AB = Auftraggeber / Bauherrschaft / Vertragspartner


Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil unserer Offerte. Die vorliegenden AGB werden periodisch überprüft, überarbeitet und angepasst. Gültigkeit hat jeweils die AGB Version bei Vertragsabschluss.
Bei einem Auftrag werden sie vollumfänglich Vertragsbestandteil.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB erlangen einzig mit schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Allgemeine Vertrags-oder Geschäftsbedingungen der Vertragspartners gelten ohne ausdrückliche schriftliche Akzeptanz durch die Sivag Luzern AG nicht.





Einbau elektrisch KRE20

1 Geltung der vorliegenden FEB:
Sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung der Sivag Luzern AG (SIVAG) auf diese verwiesen wird, gehen die vorliegenden FEB allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Abweichungen von den vorliegenden FEB und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese in der Rubrik „Abweichungen/Ergänzungen“ hiernach schriftlich vereinbart wurden.

2 Zugänglichkeit der Baustelle und Einbaupunkte/Leistungen:
Der Auftraggeber (AB) hat die Zugänglichkeit der Baustelle sicherzustellen.
Sofern unten nichts Abweichendes festgehalten ist, gilt somit:
- Die Baustelle ist für den Einbau mit den tragbaren, elektrischen Einbaugeräten in jeder
Hinsicht gefahrlos zugänglich und befindet sich maximal 50 m von einem Parkfeld
entfernt
- Die einzelnen Fundamenteinbaupunkte sind im horizontalen Radius von 55 cm und
vertikal (Lichtraumprofil) bis mindestens in eine Höhe von 2.5 m frei zugänglich.
- Die Übernahme von in der Offerte/Auftragsbestätigung nicht explizit aufgeführten
Bauabzügen und Kostenbeteiligungen (z.B. Installation/Entsorgung) bzw. die Beistellung
einer Baugarantieversicherung ist ausgeschlossen.

3 Einmessung/Koten:
Einmessarbeiten durch Sivag Luzern AG:
Für die Einmessarbeiten werden die Pläne mit den nötigen Angaben zur Verfügung gestellt.

Einmessarbeiten bauseits:
Der AB hat die Fundamenteinbaupunkte vor Montagebeginn einzumessen, zu kennzeichnen und mittels Referenzkoten zu definieren. Allfällige Achsen sind ausserhalb des Baufeldes geeignet zu hinterlegen. Der AB bestätigt, dass die Einbauhöhe der Schraubfundamente zwischen mindestens 0 und maximal 30 cm über dem tragfähigen Baugrund liegt.

4 Werkleitungen/Bauten:
Der AB bestätigt abgeklärt zu haben, dass sich in einem Radius von 50 cm um die gekennzeichneten Fundamenteinbaupunkte bis in eine Tiefe von mindestens 5 m keine Werkleitungen/Gebäudeteile befinden und die Montage durch die SIVAG somit gefahrlos und behinderungsfrei unmittelbar an den gekennzeichneten Punkten bzw. gemäss allfälligen Plänen erfolgen kann. Dies gilt auch für Bauten und Installationen wie zum Beispiel Randsteine, Rinnen, Drainagen und ähnliches.

5 Baugrund:
Die angebotene Leistung basiert auf der Baugrundannahme „Lehm, gemäss DIN 18196 Bodenklasse TL/TM, Konsistenz halbfest (DIN 1422)“.
Der AB trägt die Verantwortung für die Tauglichkeit des zur Verfügung gestellten Baugrunds für die Arbeiten der SIVAG. Diese hat die Baugrundtauglichkeit nicht zu überprüfen. Der AB nimmt deshalb u.a. zur Kenntnis, dass bei sumpfigen oder stark korrosiven Böden, bei erhöhten Grundwasserständen und/oder Aufweichungen des Geländes durch starke Regenfälle oder Hochwasser ein Einbringen der Schraub-fundamente nicht möglich ist. Diesfalls fällt der Vertrag dahin. Der SIVAG sind die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten. Falls der Einbau der Schraubfundamente aufgrund des Baugrundes Mehraufwand erfordert, ist dieser separat zu vergüten, z.B. wenn felsige Böden oder Fels bzw. stark verdichtete kiesige Böden ein Vorbohren mittels Imlochhammer/Spiralbohrer erfordern oder wenn Material eingearbeitet werden muss. Dadurch entfallen Terminvorgaben.

6 Statische Dimensionierung:
Die durch die SIVAG verwendeten Lastangaben und die dazugehörenden Informationen stammen vom AB. Die statische Dimensionierung der Schraubfundamente und somit das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der SIVAG basieren auf der unter Punkt 5 spezifizierten Baugrundannahme.

7 Veränderungen des Baugrundes:
Der AB hat sicherzustellen, dass bei von ihm veranlassten Arbeiten im Bereich der
Fundamenteinbaupunkte die Tragfähigkeit des Bodens durch Verdichtung wieder hergestellt wird bzw. dass die Tragfähigkeit bereits eingebauter Schraubfundamente nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Veränderung des Wasserhaushaltes, z.B. durch
Wassereinleitung/Dachwasser.

8 Haftung/Gewährleistung:
Die SIVAG ist für die sachgemässe Montage der offerierten Leistung verantwortlich, ausserhalb dieses Verantwortlichkeitsbereiches übernimmt sie keine Haftung.
Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion/des Gebäudes und dessen Planung ausschliesslich beim AB.
Die Haftung für Mängel und/oder Schäden aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Statik Berechnung und Lastangaben des AB ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für naturbedingte Veränderungen des Erdbodens wie Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmungen,
Erdbeben. Die Haftung wird im Übrigen generell, soweit gesetzlich zulässig (wie etwa für Mängel, Hilfspersonen und leichte Fahrlässigkeit), ausgeschlossen. Die SIVAG trifft keine Pflicht zu überprüfen, ob der AB seine vorstehend erwähnten Pflichten vollständig und richtig wahrgenommen hat und/oder ob die Informationen des AB und die vorstehend erwähnten Annahmen der SIVAG richtig sind. Es ist Sache des AB, SIVAG auf allfällige Abweichungen folgend in schriftlicher Form aufmerksam zu machen. Der AB haftet vollumfänglich und ausschliesslich für alle Folgen seiner Pflichtverletzungen. SIVAG haftet insbesondere nicht für allfällige daraus entstehende Mängel bzw. Schäden und ist nicht mehr an die offerierten bzw. vertraglich vereinbarten Preise und Termine gebunden. Aufwand- und Schadenersatzansprüche der SIVAG bleiben jedenfalls vorbehalten.

9 Gerichtsstand ist der Firmensitz der SIVAG.







Einbau mit Raupenfahrzeug KRD55

1 Geltung der vorliegenden FEB:
Sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung der Sivag Luzern AG (SIVAG) auf diese verwiesen wird, gehen die vorliegenden FEB allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Abweichungen von den vorliegenden FEB und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese in der Rubrik „Abweichungen/Ergänzungen“ hiernach schriftlich vereinbart wurden.

2 Zugänglichkeit der Baustelle und Einbaupunkte/Leistungen:
Der Auftraggeber (AB) hat die Zugänglichkeit der Baustelle sicherzustellen.
Sofern unten nichts Abweichendes festgehalten ist, gilt somit:
- Die Baustelle ist für ein Raupenfahrzeug mit einer Breite von 1.30 m, einer Höhe von
2.0 m und einem Gewicht von 1.4 Tonnen frei und in jeder Hinsicht gefahrlos zugänglich.
- Die einzelnen Fundamenteinbaupunkte sind im horizontalen Radius von 55 cm und
vertikal (Lichtraumprofil) bis mindestens in eine Höhe von 4.0 m frei zugänglich.
- Die Übernahme von in der Offerte/Auftragsbestätigung nicht explizit aufgeführten
Bauabzügen und Kostenbeteiligungen (z.B. Installation/Entsorgung) bzw. die Beistellung
einer Baugarantieversicherung ist ausgeschlossen.

3 Einmessung/Koten:
Einmessarbeiten durch Sivag Luzern AG:
Für die Einmessarbeiten werden die Pläne mit den nötigen Angaben zur Verfügung gestellt.

Einmessarbeiten bauseits:
Der AB hat die Fundamenteinbaupunkte vor Montagebeginn einzumessen, zu kennzeichnen und mittels Referenzkoten zu definieren. Allfällige Achsen sind ausserhalb des Baufeldes geeignet zu hinterlegen. Der AB bestätigt, dass die Einbauhöhe der Schraubfundamente zwischen mindestens 0 und maximal 30 cm über dem tragfähigen Baugrund liegt.

4 Werkleitungen/Bauten:
Der AB bestätigt abgeklärt zu haben, dass sich in einem Radius von 50 cm um die gekennzeichneten Fundamenteinbaupunkte bis in eine Tiefe von mindestens 5 m keine Werkleitungen/Gebäudeteile befinden und die Montage durch die SIVAG somit gefahrlos und behinderungsfrei unmittelbar an den gekennzeichneten Punkten bzw. gemäss allfälligen Plänen erfolgen kann. Dies gilt auch für Bauten und Installationen wie zum Beispiel Randsteine, Rinnen, Drainagen und ähnliches.

5 Baugrund:
Die angebotene Leistung basiert auf der Baugrundannahme „Lehm, gemäss DIN 18196 Bodenklasse TL/TM, Konsistenz halbfest (DIN 1422)“.
Der AB trägt die Verantwortung für die Tauglichkeit des zur Verfügung gestellten Baugrunds für die Arbeiten der SIVAG. Diese hat die Baugrundtauglichkeit nicht zu überprüfen. Der AB nimmt deshalb u.a. zur Kenntnis, dass bei sumpfigen oder stark korrosiven Böden, bei erhöhten Grundwasserständen und/oder Aufweichungen des Geländes durch starke Regenfälle oder Hochwasser ein Einbringen der Schraubfundamente nicht möglich ist. Diesfalls fällt der Vertrag dahin. Der SIVAG sind die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten. Falls der Einbau der Schraubfundamente aufgrund des Baugrundes Mehraufwand erfordert, ist dieser separat zu vergüten, z.B. wenn felsige Böden oder Fels bzw. stark verdichtete kiesige Böden ein Vorbohren mittels Imlochhammer/Spiralbohrer erfordern oder wenn Material eingearbeitet werden muss. Dadurch entfallen Terminvorgaben.

6 Statische Dimensionierung:
Die durch die SIVAG verwendeten Lastangaben und die dazugehörenden Informationen stammen vom AB. Die statische Dimensionierung der Schraubfundamente und somit das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der SIVAG basieren auf der unter Punkt 5
spezifizierten Baugrundannahme.

7 Veränderungen des Baugrundes:
Der AB hat sicherzustellen, dass bei von ihm veranlassten Arbeiten im Bereich der
Fundamenteinbaupunkte die Tragfähigkeit des Bodens durch Verdichtung wieder hergestellt wird bzw. dass die Tragfähigkeit bereits eingebauter Schraubfundamente nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Veränderung des Wasserhaushaltes, z.B. durch
Wassereinleitung/Dachwasser.

8 Haftung/Gewährleistung:
Die SIVAG ist für die sachgemässe Montage der offerierten Leistung verantwortlich, ausserhalb dieses Verantwortlichkeitsbereiches übernimmt sie keine Haftung.
Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion/des Gebäudes und dessen Planung ausschliesslich beim AB. Die Haftung für Mängel und/oder Schäden aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Statik Berechnung und Lastangaben des AB ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für naturbedingte Veränderungen des Erdbodens wie Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmungen,
Erdbeben. Die Haftung wird im Übrigen generell, soweit gesetzlich zulässig (wie etwa für Mängel, Hilfspersonen und leichte Fahrlässigkeit), ausgeschlossen. Die SIVAG trifft keine Pflicht zu überprüfen, ob der AB seine vorstehend erwähnten Pflichten vollständig und richtig wahrgenommen hat und/oder ob die Informationen des AB und die vorstehend erwähnten Annahmen der SIVAG richtig sind. Es ist Sache des AB, SIVAG auf allfällige Abweichungen folgend in schriftlicher Form aufmerksam zu machen. Der AB haftet vollumfänglich und ausschliesslich für alle Folgen seiner Pflichtverletzungen. SIVAG haftet insbesondere nicht für allfällige daraus entstehende Mängel bzw. Schäden und ist nicht mehr an die offerierten bzw. vertraglich vereinbarten Preise und Termine gebunden. Aufwand- und Schadenersatzansprüche der SIVAG bleiben jedenfalls vorbehalten.

9 Gerichtsstand ist der Firmensitz der SIVAG.







Einbau mit Bagger + Anbaugerät KRB250

1 Geltung der vorliegenden FEB:
Sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung der Sivag Luzern AG (SIVAG) auf diese verwiesen wird, gehen die vorliegenden FEB allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Abweichungen von den vorliegenden FEB und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese in der Rubrik „Abweichungen/Ergänzungen“ hiernach schriftlich vereinbart wurden.

2 Zugänglichkeit der Baustelle und Einbaupunkte/Leistungen:
Der Auftraggeber (AB) hat die Zugänglichkeit der Baustelle sicherzustellen.
Sofern unten nichts Abweichendes festgehalten ist, gilt somit:
- Die Baustelle ist für einen Bagger mit einer Breite von 2.5 m, einer Höhe von 3 m und
einem Gewicht von 10.0 Tonnen frei und in jeder Hinsicht gefahrlos zugänglich.
- Die einzelnen Fundamenteinbaupunkte sind im horizontalen Radius von 55 cm und
vertikal (Lichtraumprofil) bis mindestens in eine Höhe von 7.0 m frei zugänglich.
- Die Übernahme von in der Offerte/Auftragsbestätigung nicht explizit aufgeführten
Bauabzügen und Kostenbeteiligungen (z.B. Installation/Entsorgung) bzw. die Beistellung
einer Baugarantieversicherung ist ausgeschlossen.

3 Einmessung/Koten:
Einmessarbeiten durch Sivag Luzern AG:
Für die Einmessarbeiten werden die Pläne mit den nötigen Angaben zur Verfügung gestellt.

Einmessarbeiten bauseits:
Der AB hat die Fundamenteinbaupunkte vor Montagebeginn einzumessen, zu kennzeichnen und mittels Referenzkoten zu definieren. Allfällige Achsen sind ausserhalb des Baufeldes geeignet zu hinterlegen. Der AB bestätigt, dass die Einbauhöhe der Schraubfundamente zwischen mindestens 0 und maximal 30 cm über dem tragfähigen Baugrund liegt.

4 Werkleitungen/Bauten:
Der AB bestätigt abgeklärt zu haben, dass sich in einem Radius von 50 cm um die gekennzeichneten Fundamenteinbaupunkte bis in eine Tiefe von mindestens 5 m keine Werkleitungen/Gebäudeteile befinden und die Montage durch die SIVAG somit gefahrlos und behinderungsfrei unmittelbar an den gekennzeichneten Punkten bzw. gemäss allfälligen Plänen erfolgen kann. Dies gilt auch für Bauten und Installationen wie zum Beispiel Randsteine, Rinnen, Drainagen und ähnliches.

5 Baugrund:
Die angebotene Leistung basiert auf der Baugrundannahme „Lehm, gemäss DIN
18196 Bodenklasse TL/TM, Konsistenz halbfest
(DIN 1422)“. Der AB trägt die Verantwortung für die Tauglichkeit des zur Verfügung gestellten Baugrunds für die Arbeiten der SIVAG. Diese hat die Baugrundtauglichkeit nicht zu überprüfen. Der AB nimmt deshalb u.a. zur Kenntnis, dass bei sumpfigen oder stark korrosiven Böden, bei erhöhten Grundwasserständen und/oder Aufweichungen des Geländes durch starke Regenfälle oder Hochwasser ein Einbringen der Schraubfundamente nicht möglich ist. Diesfalls fällt der Vertrag dahin. Der SIVAG sind die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten. Falls der Einbau der Schraubfundamente aufgrund des Baugrundes Mehraufwand erfordert, ist dieser separat zu vergüten, z.B. wenn felsige Böden oder Fels bzw. stark verdichtete kiesige Böden ein Vorbohren mittels Imlochhammer/Spiralbohrer erfordern oder wenn Material eingearbeitet werden muss. Dadurch entfallen Terminvorgaben.

6 Statische Dimensionierung:
Die durch die SIVAG verwendeten Lastangaben und die dazugehörenden Informationen stammen vom AB. Die statische Dimensionierung der Schraubfundamente und somit das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der SIVAG basieren auf der unter Punkt 5
spezifizierten Baugrundannahme.

7 Veränderungen des Baugrundes:
Der AB hat sicherzustellen, dass bei von ihm veranlassten Arbeiten im Bereich der Fundamenteinbaupunkte die Tragfähigkeit des Bodens durch Verdichtung wieder hergestellt wird bzw. dass die Tragfähigkeit bereits
eingebauter Schraubfundamente nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Veränderung des Wasserhaushaltes, z.B. Durch Wassereinleitung/Dachwasser.

8 Haftung/Gewährleistung:
Die SIVAG ist für die sachgemässe Montage der offerierten Leistung verantwortlich, ausserhalb dieses Verantwortlichkeitsbereiches übernimmt sie keine Haftung. Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion/des Gebäudes und dessen Planung ausschliesslich beim AB.
Die Haftung für Mängel und/oder Schäden aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Statik Berechnung und Lastangaben des AB ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für naturbedingte Veränderungen des Erdbodens wie Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmungen, Erdbeben. Die Haftung wird im Übrigen generell, soweit gesetzlich zulässig (wie etwa für Mängel, Hilfspersonen und leichte Fahrlässigkeit), ausgeschlossen. Die SIVAG trifft keine Pflicht zu überprüfen, ob der AB seine vorstehend erwähnten Pflichten vollständig und richtig wahrgenommen hat und/oder ob die Informationen des AB und die vorstehend erwähnten Annahmen der SIVAG richtig sind. Es ist Sache des AB, SIVAG auf allfällige Abweichungen folgend in schriftlicher Form aufmerksam zu machen. Der AB haftet vollumfänglich und ausschliesslich für alle Folgen seiner Pflichtverletzungen. SIVAG haftet insbesondere nicht für allfällige daraus entstehende Mängel bzw. Schäden und ist nicht mehr an die offerierten bzw. vertraglich vereinbarten Preise und Termine gebunden. Aufwand- und Schadenersatzansprüche der SIVAG bleiben jedenfalls vorbehalten.

9 Gerichtsstand ist der Firmensitz der SIVAG.





Allgemein

10 Gültigkeit Offerte / Preisanpassungen
Das Angebot der SIVAG ist während der in der Offerte genannten Frist gültig.
Wenn keine explizite Frist erwähnt wird, ist das Angebot (ab Offertdatum) bis Ende Kalenderjahr, oder mindestens 3 Monate gültig.
Die mit dem AB vereinbarten Vergütung bleibt während dieser Dauer bestehen, unabhängig von Veränderungen der Lohnkostenansätze und/oder Preise.
Bei längeren Verzögerungen zwischen Auftragserteilung und Ausführung behält sich die SIVAG in begründeten Fällen (z.B Teuerung) eine entsprechende einseitige Preisanpassung vor.



Luzern, 12.4.2019

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